Kostenmiete statt Vergleichsmiete?


Neuigkeiten zur Wohngemeinnützigkeit:

Laut Regierungsentwurf zum JStG 2024 wird ein neuer steuerbegünstigter Zweck nach § 52 AO geschaffen, die Förderung der vergünstigten Wohnraumüberlassung an bestimmte Personengruppen. Der betroffene Personenkreis ist mit dem 5fachen Regelsatz größer als bei der Mildtätigkeit nach § 53 AO, d.h. hat Bezüge grob gesagt eher bis zu 2.500 statt 2.000 EUR monatlich.

Es sieht leider nicht nach einem "großen Wurf" aus, aber gibt auch spannende Aspekte für gemeinwohlorientierte Akteur*innen im Bereich:

Interessant z.B., dass eine "vergünstigte" Überlassung auch dann vorliegen soll, wenn ein Mietzins "nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält" (S.186 der Begründung). Vielleicht ein Schritt zur Einsicht, dass die Ermittlung von Nutzungsentgelten für Wohnraum nicht an durchschnittliche Miethöhen gekoppelt werden sollte. Gemeinwohlorientierte Wohnraumversorgung, die Wohnraum als Gemeingut und nicht als Ware behandelt, wäre ja bedürfnisorientiert und sollte also tendenziell nicht den Marktzwängen folgen müssen. Konsequenz davon ist: Eine Vermietung an den beschriebenen Personenkreis zur Kostenmiete sollte dann logischerweise generell ohne negative steuerliche Konsequenzen möglich sein, auch wenn sie deutlich unter der vergleichbaren Marktmiete liegt.